AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Gegenständen des RIO Requisitenfundus:
Für Geschäftsvorgänge die unmittelbar im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Gebrauch von Gegenständen aus dem Fundus des RIO Requisitenfundus (im Folgenden: „Fundus“ genannt) stehen, gelten die Folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die alleinige Vertretung des Fundus gegenüber Dritten obliegt den Geschäftsführern des Fundus, Herrn Jürgen Schäfer und Herrn Mathias Hohm. Rechtsverbindliche Vereinbarungen, die seitens des Fundus von einem Mitarbeiter getroffen werden, der weder der Geschäftsführung angehört noch Bevollmächtigter ist, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung.

Jegliche Willenserklärungen die dem Fundus gegenüber abzugeben sind, insbesondere Angebote, Nachträge, Änderungen, Widerrufe und Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Ein Angebot des Fundus ist für die Dauer von 24 Stunden ab Kenntnis verbindlich. Die verspätete Annahme gilt als neues Angebot. Diese kann durch den Fundus zu gleichen Bedingungen angenommen werden. Der Nutzer ist verpflichtet den Arbeitstitel der Produktion, das jeweilige Set, die konkrete Verwendung des Gegenstandes, die vorgesehene Nutzungsdauer, die genaue Rechnungsadresse sowie das Organ des Nutzers als juristischer Person und die zur Abholung bevollmächtigte Person anzugeben.

Der Gegenstand und dessen Verpackung werden dem Nutzer zur ordnungsgemäßen Verwendung in der jeweiligen Produktion und/oder Veranstaltung als Ausstattungsgegenstand überlassen. Eine anderweitige Verwendung, Veränderung oder Austausch ist nicht gestattet. Abweichendes kann mit dem Fundus vereinbart werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform.

Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Nutzer, dessen Beauftragten oder Transportperson trägt der Nutzer die Gefahr für die Verschlechterung, oder den Untergang des Gegenstandes und seiner Verpackung. Der Nutzer ist verpflichtet, unverzüglich nach Abholung des Gegenstandes diesen zu untersuchen. Soweit ein Mangel offensichtlich ist, hat er diesen dem Fundus unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Nutzer die Anzeige, so gilt der Gegenstand als mangelfrei übergeben. Unterlässt der Nutzer die Abholung des Gegenstandes, so ist der Fundus unabhängig vom Nachweis eines konkret entstandenen Schadens berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 5 % des ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert des Gegenstandes zu verlangen. Dem Nutzer steht es frei, den Nachweis eines geringer entstandenen Schadens zu führen.

Die Nutzungsdauer endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer bedarf der Schriftform. Der Nutzer hat den Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand an dem Ort abzugeben an welchem er diesen in Empfang (Gefahrübergang) genommen hat. Ordnungsgemäß ist der Zustand, welcher bei Übergabe an den Nutzer vorgelegen hat.

Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem Tag der Abholung und endet mit der Rückgabe an den Fundus. Abholtag und Rückgabetag werden zusammen als 1 Nutzungstag berechnet. Als Nutztage werden nur Werktage berechnet. Die Mindest-nutzungsdauer beträgt 3 Werktage.

Die Nutzung von zur Verfügung gestellten Gegenständen hat sich ausschließlich innerhalb des Nutzungszwecks zu bewegen. Die Nutzungsgegenstände wurden vor Übergabe an den Nutzer auf Tauglichkeit und Funktionalität für den vereinbarten Nutzungszweck geprüft. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass technische Mängel die während der Nutzung auftreten können, auf das Alter des Gegenstandes zurückzuführen sind. Solche Gegenstände sind mit Rücksicht auf ihren altersbedingten technischen Stand mit einem erhöhten Maß an Sorgfalt zu nutzen.

Der Fundus übernimmt keine generelle Gewähr für das Funktionieren der technischen/ elektrischen Mietgegenstände. Sollten technische/ elektrische Geräte entliehen werden, hat der Mieter sich über die Funktionstüchtigkeit der Gegenstände gesondert zu erkundigen. Für jegliche Schäden (an Personen, am Mietgegenstand selbst oder anderen Gegenständen), die sich aus dem Betrieb solcher Geräte ergeben, deren Funktionsfähigkeit nicht ausdrücklich zugesichert wurde, übernimmt der Fundus keine Haftung. Gleiches gilt für Schäden, die sich aus der nicht fachgerecht betriebenen Benutzung der Mietgegenstände ergeben.

Gegenstand des Mietvertrages ist nur die Vermietung des körperlichen Gegenstands. Der Fundus räumt an den Mietgegenständen (insbesondere an solchen der bildenden Kunst, Einrichtungsgegenständen mit Designschutz sowie Fotografien) keinerlei Nutzungsrechte ein. Es wird darauf hingewiesen, dass urheberrechtlich relevante Nutzungen solcher geschützten Gegenstände in der Regel vergütungspflichtig sind. Der Nutzer ist für die Einholung der erforderlichen Rechte bei den Berechtigten oder maßgeblichen Verwertungsgesellschaften (insbesondere der VG Bild+Kunst, Bonn) selbst verantwortlich.

Die Haftung des Fundus für Mängel am Gegenstand ist auf die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Des Weiteren werden jegliche die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

Echtholz, Echtholzfurniere, Leder sind Naturprodukte. Abweichungen in Farbe, Struktur und Oberfläche sind möglich. Bei Metallen, insbesondere bei gegossenem und/oder poliertem Aluminium, können Abweichungen in der Oberfläche auftreten. Diese sind bedingt durch den jeweiligen Herstellungsprozess. Aus diesem Grund kann bei Nachbestellungen für Modell-gleichheit sowie Gleichheit in Farbe, Struktur und Oberfläche keine Gewähr übernommen werden. Vorgenannte Gründe berechtigen weder zur Annahmeverweigerung durch den Nutzer, noch begründen sie einen Anspruch auf Tausch oder Änderung der Vergütung.

Der Nutzer haftet für Beschädigung des Gegenstandes und der Verpackung in der Höhe die zu einer Wiederherstellung oder einer Wiederbeschaffung nötig sind. Bei Untergang oder Verlust des Gegenstandes und der Verpackung in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Der Nutzer ist verpflichtet, den Gegenstand für die Dauer der Nutzung gegen Verschlechterung und Untergang zu versichern. Der Versicherungsnachweis ist vorzulegen. Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Fundus berechtigt, eine Kaution in Höhe des ausgewiesenen Versicherungswertes des Gegenstandes zu verlangen.

Rechnungsbeträge werden sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Der Nutzer gerät spätestens dann in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung geleistet ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weimar.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Vereinbarung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt und die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Vielen Dank für die Zusammenarbeit und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen!